Alle Kinder, die bis zum 30. September des Folgejahres sechs Jahre alt und damit schulpflichtig werden, lädt die zuständige Sprengelgrundschule zur Sprachstandserhebung ein (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG). Ausnahme: Die Kita hat bereits bis zum 31. Januar bestätigt, dass kein erhöhter Förderbedarf besteht — dann entfällt die Teilnahme.
Bis spätestens Februar verschicken die Grundschulen die Einladungen; die Erhebung selbst dauert rund 30 Minuten und findet in der Regel im Februar/März in der Schule statt, begleitet von einem Elternteil. Durchgeführt wird sie mit BaSiS (Bayerisches Screening des individuellen Sprachstands) in erster Linie von qualifizierten Beratungslehrkräften und Schulpsycholog:innen, ergänzend auch von Förderlehrkräften oder geeigneten, fortgebildeten Vorkurs-Lehrkräften. Geprüft werden rezeptiver und produktiver Wortschatz, Satzverständnis und phonologisches Arbeitsgedächtnis; Dialekt wird nicht als Fehler gewertet.
Liegt das Ergebnis unter dem Schwellenwert, wird das Kind zum Besuch einer staatlich geförderten Kita mit integriertem Vorkurs verpflichtet (Mindestbuchungszeit über drei Stunden pro Tag) — die Eltern können es im letzten Kitajahr nicht abmelden. Die Schule informiert die Eltern in der Regel innerhalb einer Woche; die Kita erfährt davon über den Bescheid, den die Eltern vorlegen, und stellt ihrerseits eine Aufnahmebestätigung aus. Auch für verpflichtete Kinder gilt: ein Masernschutznachweis ist erforderlich.
Zum Nachlesen · Vertiefung nach den Original-Folien (13–21)
Hinweis: Der Zeitplan nach Geburtsjahrgängen (welcher Jahrgang wird wann erhoben, wann eingeschult) ist in Themenblock 1, Kapitel 3 dargestellt — er gilt für Kita- und Grundschulerhebung gemeinsam.
Kapitel 2Wer wird angeschrieben, wer ist befreit?
Alle Kinder, die bis zum 30. September des Folgejahres sechs Jahre alt und damit regulär schulpflichtig werden, schreibt die zuständige Sprengelgrundschule zur Sprachstandserhebung an (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG).
Die Teilnahme entfällt, wenn die Eltern eine schriftliche Erklärung vorlegen, nach der ihr Kind keinen erhöhten Sprachförderbedarf im Deutschen aufweist. Diese Erklärung stellt die staatlich geförderte Kita bis zum 31. Januar des jeweiligen Kitajahres für alle Kinder aus, bei denen sie nach SISMIK/SELDAK keinen erhöhten Förderbedarf festgestellt hat (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayEUG).
Kapitel 3Ablauf der Erhebung
- Mitte September bis Ende Oktober: Alle Eltern von Kindern der jeweiligen Alterskohorte erhalten einen Info-Brief „Informationen für Erziehungsberechtigte zur Sprachstandserhebung" — unabhängig davon, ob und welche Kita ihr Kind besucht.
- Bis spätestens 31. Januar: Kitas stellen für Kinder ohne Förderbedarf die Erklärung zur Vorlage bei der Sprengelgrundschule aus.
- Bis spätestens Februar: Die Eltern nicht befreiter Kinder erhalten das offizielle Einladungsschreiben zur Sprachstandserhebung.
- Februar/März: Die Erhebung findet in den Räumlichkeiten der Sprengelschule statt — der Schule, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Sprengel-Kind, nicht zu verwechseln mit der Kooperationsgrundschule der Kita, siehe Glossar „Sprengelgrundschule").
- Ein Elternteil oder eine von den Eltern ausgewählte erwachsene Person begleitet das Kind; bei Bedarf ist auch eine Dolmetscherin/ein Dolmetscher zulässig.
Kapitel 4BaSiS — Durchführung und Beispielaufgaben
Die Sprachstandserhebung an der Grundschule erfolgt mit dem Bayerischen Screening des individuellen Sprachstands (BaSiS). Durchgeführt wird sie in erster Linie von qualifizierten Beratungslehrkräften und Schulpsycholog:innen; ergänzend — nach entsprechender Fortbildung durch die ALP Dillingen — auch von Förderlehrkräften, Beratungslehrkräften mit Lehramt Mittelschule, besonders geeigneten Grundschullehrkräften oder geeigneten Vorkurs-Lehrkräften.
Geprüft werden rezeptiver und produktiver Wortschatz, Satzverständnis und phonologisches Arbeitsgedächtnis; die Erhebung dauert insgesamt rund 30 Minuten, ist altersgerecht aufgebaut und wertet Dialekt nicht als Fehler.
Kapitel 5Ausnahmen von der Teilnahmepflicht
Die Teilnahme am BaSiS-Screening ist grundsätzlich für alle Kinder verpflichtend. Es gibt drei Wege zur Befreiung:
- Erklärung der Kita: Die Kita stellt bis 31. Januar die „Erklärung zur Vorlage bei der Sprengelgrundschule" aus, wenn nach SISMIK/SELDAK kein erhöhter Förderbedarf besteht. Die Eltern reichen sie im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie bei der Grundschule ein — eine einfache Kopie genügt nicht.
- Erklärung von HPT oder SVE: Heilpädagogische Tagesstätten und Schulvorbereitende Einrichtungen können für ihre Kinder ebenfalls eine Befreiungserklärung ausstellen.
- Medizinische oder sonderpädagogische Gründe: Bei sonderpädagogischem Förderbedarf, diagnostizierter Behinderung, Sprachentwicklungsstörung oder Mutismus (auch infolge psychischer Belastung/Trauma) ist eine Befreiung mit fachärztlichem Attest oder einem gleichwertigen logopädischen Nachweis möglich; die Schulleitung kann zusätzlich eine persönliche Vorstellung des Kindes verlangen.
Ohne fristgerecht vorgelegte Befreiung nimmt das Kind verpflichtend am Screening teil. Eltern, die ihr Kind wiederholt ohne gültige Ausnahme nicht zur Untersuchung bringen, müssen mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen.
Kapitel 6Von der Erhebung zur Verpflichtung
- Unterschreitet das Kind den Schwellenwert seiner Altersgruppe bei BaSiS → zusätzlicher Förderbedarf im Deutschen → Verpflichtung zum Besuch einer staatlich geförderten Kita mit integriertem Vorkurs Deutsch.
- Überschreitet das Kind den Schwellenwert → kein zusätzlicher Förderbedarf → keine Verpflichtung.
Kapitel 7Was die Verpflichtung für Eltern bedeutet
Zeigt das BaSiS-Ergebnis einen zusätzlichen Förderbedarf, ordnet die Grundschule an, dass das Kind im letzten Kitajahr eine staatlich geförderte Kita mit integriertem Vorkurs besuchen muss (Art. 37 Abs. 3 Satz 4 BayEUG) — mit einer Mindestbuchungszeit von mehr als drei Stunden pro Tag. Die Schulleitung übermittelt den Eltern den Ergebnisbericht in der Regel innerhalb einer Woche nach der Erhebung, postalisch oder persönlich bei Abholung.
Für die Eltern bedeutet das konkret:
- Sie können ihr Kind im letzten Kitajahr nicht vom Vorkurs abmelden.
- Sie müssen dafür sorgen, dass ihr Kind regelmäßig die Kita besucht und am Vorkurs teilnimmt.
- Besucht ihr Kind bisher keine Kita, müssen sie sich um einen Platz in einer staatlich geförderten Einrichtung kümmern.
Kapitel 8Was die Verpflichtung für Kitas bedeutet
Die Kita erfährt von der Besuchs- und Sprachförderpflicht, wenn die Eltern ihr den Bescheid der Grundschule vorlegen. Für die Kita bedeutet das:
- Sie soll für verpflichtete Kinder einen Vorkurs anbieten und durchführen (Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayKiBiG — Fördervoraussetzung).
- Sie muss den Eltern eine Bestätigung über die Aufnahme eines Kindes mit Besuchs- und Sprachförderpflicht ausstellen, aus der auch hervorgeht, dass der Träger von der Pflicht Kenntnis genommen hat (Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayKiBiG — Fördervoraussetzung). Die Vorlage wird per AMS verschickt und ins KiBiG.web eingestellt.
- Auch für verpflichtete Kinder gilt: Ein Nachweis über bestehenden Masernschutz (Impfung/Immunität) oder eine Kontraindikation ist für die Aufnahme erforderlich (§ 20 Abs. 9 Satz 1 i. V. m. § 33 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz).
Kapitel 9Die Bestätigung über die Aufnahme — Formular und Meldeweg
Träger von Kindertageseinrichtungen stellen den Eltern eine Bestätigung über die Aufnahme eines Kindes mit Besuchs- und Sprachförderpflicht aus:
- Die Eltern legen diese Bestätigung spätestens Anfang September der Grundschule vor, die den Verpflichtungsbescheid erlassen hat — das ist die Grundschule am Wohnort des Kindes (Sprengel-Kind), nicht zwangsläufig die Kooperationsgrundschule der Kita (Sprengel-Kita, siehe Glossar „Sprengelgrundschule").
- Die Grundschule prüft damit, ob die Eltern ihrer Pflicht nachkommen.
- Aus der Bestätigung geht zugleich hervor, dass der Träger von der Pflicht Kenntnis genommen hat.
- Die Vorlage steht im KiBiG.web bereit. Praxis-Tipp: Da Kitas von der Besuchs- und Sprachförderpflicht nur über die Eltern erfahren, empfiehlt sich die Bitte um eine Kopie des Verpflichtungsbescheids — so lässt sich nachvollziehen, welche Grundschule ihn ausgestellt hat.
Kapitel 10Zurückstellung vom Schulbesuch und zweiter Vorkursbesuch
Rechtsstand: Diese Regelung wurde mit der Reform vom 17.12.2024 neu gefasst (Art. 37 Abs. 3 Satz 6 BayEUG) und ist damit aktuelles Recht, kein Auslaufmodell.
Neben der BaSiS-Verpflichtung nach Satz 4 (Kapitel 6–8) gibt es einen zweiten, eigenständigen Weg zur Besuchs- und Sprachförderpflicht — über eine Zurückstellung vom Schulbesuch:
- Voraussetzung: Das Kind hat bislang keine staatlich geförderte Kita mit integriertem Vorkurs (oder eine vergleichbare Fördermaßnahme) besucht, und bei der Schulanmeldung im März zeigt das dortige Sprachscreening, dass die Deutschkenntnisse nicht ausreichen.
- Folge: Die Grundschule stellt das Kind für ein Schuljahr von der Aufnahme zurück und verpflichtet es, im zusätzlichen Kindergartenjahr eine staatlich geförderte Kita mit integriertem Vorkurs zu besuchen.
- Wichtige Einschränkung: Hat das Kind bereits zuvor eine staatlich geförderte Kita mit integriertem Vorkurs besucht, ist eine Zurückstellung nicht mehr möglich, wenn sie vorrangig auf mangelnden Deutschkenntnissen beruht — eine Zurückstellung aus anderen Gründen bleibt davon unberührt. In der Praxis betrifft die Regelung nur wenige Fälle, da fast alle Kinder vor der Einschulung bereits eine Kita besuchen.
Erneuter Vorkurs-Besuch bei Zurückstellung oder „Korridorkindern" (Kinder, geboren 1. Juli–30. September, deren Einschulung die Eltern bis 10. April um ein Jahr verschieben können):
- War die erste Teilnahme freiwillig: Der Sprachstand wird erneut mit SISMIK/SELDAK beobachtet. Besteht weiterhin Förderbedarf, kann das Kind auf Wunsch der Eltern ein zweites Mal freiwillig am Kita-Anteil teilnehmen (bei freien Plätzen auch am schulischen Anteil); die Kita kann im letzten Kitajahr erneut den erhöhten Buchungszeitfaktor beantragen.
- War die erste Teilnahme verpflichtend: Die Verpflichtung bleibt bis zur tatsächlichen Einschulung bestehen — das Kind nimmt ein zweites Mal verpflichtend an Kita- und Schulanteil teil, unabhängig vom Grund der verschobenen Einschulung. Ein erneutes BaSiS-Screening ist dafür nicht nötig.
- In beiden Fällen ist die Förderung über den erhöhten Buchungszeitfaktor für ein zweites Jahr möglich (KiBiG.web-Eintrag: dritte Anklickoption „für beide Vorschuljahre").